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1.1 Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts- sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen mangels gesonderter vertraglicher Vereinbarungen in Textform ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen, unter Ausschluss der Geltung von Geschäftsbedingungen des Bestellers, es sei denn, dass diese ausdrücklich anerkannt wurden.
2.2 Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne direkte Bezugnahme für künftige Geschäfte, sofern sie dem Besteller bei einem früher von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.
2.3 Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.4 Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich.
2.5 Mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Beauftragter werden erst bei schriftlicher Bestätigung Vertragsbestandteil.
2.6 Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
3.1 Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderslautender Vereinbarung als Nettopreise ab Werk, die notwendige Verpackung, der Transport, die Transportversicherung, das Entladen und der Transport auf der Baustelle eingeschlossen. Vom AG gewünschte Änderungen der Lieferungen und Leistungen werden von uns in Form von Nachtragsangeboten angeboten. Die Realisierung erfolgt nach Beauftragung des Nachtragsangebotes durch den AG.
3.2 Sollten sich die Kosten von uns unvorhersehbar nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen oder aufgrund Schwankungen in den Rohstoffpreisen ändern, sind wir berechtigt diese Kostenänderung entsprechend vom AG zu verlangen. Dies gilt sowohl für die Angebots- als auch für die Auftragsphase.
3.2 Bei Anschlussaufträgen besteht keine Bindung an vorangegangene Preisvereinbarungen.
4.1 Als Zahlungseingangsdatum gilt die wertmäßige Erfassung des Geldes auf unserem Bankkonto.
4.2 Die Zahlungen erfolgen nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Eintritt der jeweiligen Fälligkeit nachfolgendem Zahlungsplan:
40% Anzahlung nach Auftragsbestätigung
50% Nach Lieferung der Ware
10% Schlusszahlung nach bestandener Endabnahme, aber spätestens nach 4 Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage Teilzahlungen sind spätestens 14 Kalendertage netto, ohne Abzug, nach Zugang der prüffähigen Rechnung zu leisten.
4.3 Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungs-termins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, es sei denn, dass wir einen höheren bzw. der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.
4.4 Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder das Bekanntwerden von Umständen, die ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, ausstehende Lieferungen von der Leistung von Vorauszahlungen oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen, bzw. nach Ablauf einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten.
5.1 Die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Lieferfristen durch uns setzt – abgesehen von richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung – voraus, dass alle für die Auftragsausführung relevanten kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind, und insbesondere der Besteller alle ihm obliegenden (Mitwirkungs-) Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen, Zeichnungsfreigaben, Zurverfügungstellung des für die vertraglichen Zwecke geeigneten Aufstellungsortes, Beistellungen von Material, Personal oder sonstigen Hilfsmitteln, oder die Leistung der Anzahlung, rechtzeitig erbracht hat.
5.2 Bei einer Vertragsänderung nach Absendung unserer Auftragsbestätigung gilt ausschließlich der in der neuen Auftragsbestätigung genannte Liefertermin.
5.3 Eine Lieferfrist gilt mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, falls sich die Versendung ohne unser Verschulden verzögert oder als unmöglich erweist.
5.4 Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres eigenen Verschuldens weder vorsätzlich noch grob fahrlässig überschritten, und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist dieser unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % pro Woche, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der aufgrund der Verzögerung nicht rechtzeitig bzw. vertragsgemäß genutzt werden kann, zu verlangen.
5.5 Ein Rücktritt des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit sich dieser selbst in Annahmeverzug befindet.
5.6 Die Nichteinhaltung der Lieferzeit aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstiger außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Umstände führt zu einer angemessenen Verlängerung. Unabhängig davon sind wir in diesem Fall hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt, auch wenn die vorgenannten Umstände während des Verzuges oder bei einem Unterlieferanten auftreten.
5.7 Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich außerdem um die Dauer des Verzuges des Bestellers mit seinen uns gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtungen.
6.1 Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung unserer Saldorechnung.
6.2 Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag; wir erwerben insoweit anteilig Miteigentum. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren und zu sichern.
6.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb unter der Voraussetzung befugt, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbe-sondere Verpfändungen und Sicherungs-übereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.
6.4 Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Besteller uns bis zur Erfüllung sämtliche Ansprüche sowie die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab.
6.5 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
Der Gefahrenübergang beginnt mit der Nutzung, oder teilweisen Nutzung der Anlage, auch durch Dritte, spätestens jedoch 4 Wochen nach dem dafür vorgesehen Termin.
Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsweise, gegen Vorarbeiten seiner Subunternehmer, bzw. gegen Unstimmigkeiten bei der Überprüfung der zeichnerischen Unterlagen, sind vom AG unter Angabe von Gründen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Parteien übernehmen für sich und alle für sie tätigen Personen die Verpflichtung zur Geheimhaltung aller im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung dieses Projektes bekannt gewordenen Daten und Geschäftsgeheim-nisse. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für weitere 5 Jahre fort.
Sämtliche Unterlagen wie Muster, Kosten-voranschläge, technische Zeichnungen, Layouts und/oder Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – beinhalten Know-how, Ideen und Entwicklungs-leistungen von uns und verbleiben diesbezüglich sämtlicher Eigentums- und Urheberrechte ausnahmslos bei der Blauig Automation GmbH. Wir räumen dem AG an seinem Liefer- und Leistungsumfang das nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, unwiderrufliche und unbeschränkte Nutzungsrecht ein. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem AG ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation für das gegenständliche Projekt zu nutzen. Der AG verpflichtet sich, Herstellerangaben insbesondere Copyrightvermerke nicht zu entfernen. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Doku-mentationen, einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Jeglicher Source-Code verbleibt bei Blauig Automation.
Das Recht zur Kündigung ohne wichtigen Grund wird abbedungen. Bei Kündigung aus wichtigem Grund erhalten wir die tatsächlich geleisteten Arbeiten und Aufwendungen vergütet. Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, soweit der wichtige Grund für die Kündigung nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von uns verursacht wurde.
In allen Fällen, in denen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Eine Haftung für Folgeschäden sowie reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, oder Zinsverlust etc. ist in jedem Fall ausgeschlossen. Wir haften im oben angeführten Sinn für sämtliche von ihm, seinen Gehilfen oder seinen Subauftragnehmern schuldhaft verursachten Schäden.
13.1 Gerichtsstand ist Sitz von Blauig Automation (Leingarten). Blauig Automation ist jedoch auch berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des AN geltend zu machen.
13.2 Für die gegenseitigen Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.
13.3 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gelten im Bereich des Einkaufs durch uns ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung.
1.2 Lieferungen im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind sowohl Warenlieferungen als auch Werk- und Dienstleistungen.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten bis zum Widerruf durch Blauig Automation auch für alle zukünftigen Lieferungen des AN, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Vereinbarte Abweichungen gelten nur für die Lieferung, für die sie schriftlich bestätigt wurden.
2.1 Angebot: Der Lieferant hat sich in seinem Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit der zu liefernden Ware genau an die Ausschreibung/Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen im Vorhinein ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Unterlässt der Lieferant diesen schriftlichen Hinweis, so hat er für den Fall von Abweichungen keinerlei Anspruch auf ein höheres Entgelt. Alle Angebote des Lieferanten erfolgen verbindlich und kostenlos.
2.2 Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von 5 Werktagen (Als Werktage gelten Montag bis Freitag) seit Zugang an, so sind wir jederzeit zum kostenfreien Widerruf berechtigt.
2.3 Mündlichen und Fernmündliche Erklärungen binden den AG nur, wenn sie von dem AG schriftlich bestätigt werden oder wenn der AG nachweislich auf die Schriftform verzichtet hat.
2.4 Sollte der AG Bestellnummern oder Auftragsnummern angeben, dann ist der AN verpflichtet diese auf Rechnungen, Email Verkehr oder sonstigen Schriftstücken anzugeben.
2.5 Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten (soweit erforderlich), sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheiden wir nach billigem Ermessen.
2.6 Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG Dritte mit der Durchführung der Lieferung / Dienstleistung insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu beauftragen.
2.7 Der Lieferant stellt sicher, dass er uns bei Lieferung von Produktionsmaterial auch für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.
3.1 Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände, sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Angebote sind für uns kostenlos. Der Lieferant steht dafür ein, dass er vor Abgabe eines Angebotes die örtlichen Verhältnisse genau überprüft und sich durch Einsicht in Unterlagen über die Durchführung der Leistungen sowie Einhaltung der technischen und sonstigen Vorschriften Klarheit verschafft hat. Der Lieferant hat etwa übergebene Unterlagen, auch in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten, auf Richtigkeit, Durchführbarkeit sowie ggf. Ausführungen von Vorarbeiten Dritter zu prüfen. Er hat uns Bedenken jeglicher Art unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und eine Einigung mit uns über die Weiterführung der Arbeiten herbeizuführen.
3.2 Der Lieferumfang bestimmt sich nach der vom AG erteilten Bestellung.
4.1 Die Lieferung erfolgt DDP (Incoterm 2010) an den von uns bezeichneten Ort. Jeder Lieferung sind ordnungsgemäße Lieferpapiere/ Dokumente beizufügen. Diese müssen den Gegenstand, die Bestellpositionen, die Menge, das Gewicht, die Verpackung, die Versandart und Markierung sowie die Auftrags- und Bestellnummer des AG enthalten. Vorschriften über den Gefahrguttransport sind zu beachten; insbesondere ist Gefahrgut als solches kenntlich zu machen. Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Lieferpapiere / Dokumente gehen zu Lasten des AN.
4.2 Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und die Nutzung der Liefergegenstände.
4.3 Die Lieferung erfolgt ordnungsgemäß verpackt. Überflüssige sowie nicht umweltgerechte Verpackungen sind zu vermeiden. Der AG ist nach seiner Wahl berechtigt, die Verpackungen auf Kosten des AN an diesen zurückzugeben, zu verwerten oder zu entsorgen. Für gesondert in Rechnung gestellte Verpackungen erstattet der AN dem AG bei Rückgabe 2/3 des Rechnungswertes, sofern sich diese in gutem Zustand befinden.
5.1 Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für deren Einhaltung sind der Eingang der mangelfreien und vollständigen Lieferung, die Erbringung der mangelfreien und vollständigen Leistung oder, sofern vereinbart, die Abnahme der Lieferung oder Leistung durch den AG am benannten Bestimmungsort. Lieferungen haben zu den geschäftsüblichen Zeiten zu erfolgen. Diese sind beim AG anzufragen.
5.2 Eine vorzeitige Lieferung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des AG erfolgen und berührt den vereinbarten Zahlungstermin nicht.
5.3 Der AN hat dem AG absehbare Überschreitungen der Liefertermine und -fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.4 Bei Überschreitung der Liefertermine und -fristen hat der AG Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe beträgt 0,5 % des Auftragswertes pro Arbeitstag der Verspätung, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes. Der AG kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung vorbehalten.
Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen; eine Haftung für entgangenen Gewinn ist jedoch ausgeschlossen.
In Abweichung eventuell verwendeter Incoterms 2010 erfolgt der Gefahren- und Risikoübergang mit Lieferung der Waren am Bestimmungsort.
8.1 Rechnungen haben den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Umsatzsteuergesetz, und allfälligen gesondert getroffenen Vereinbarungen zu entsprechen; sie dürfen der Lieferung nicht beigelegt werden und sind Blauig Automation unmittelbar nach erfolgtem Versand zuzusenden. Rechnungen haben in jedem Fall die vollständige Bestellnummer und das Bestell-/Auftragsdatum zu enthalten. Der Lieferant haftet für jegliche Mehr- oder Folgekosten durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.
8.2 Die Zahlungsfristen beginnen mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zu laufen. Die Zahlung bedeutet kein Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und keinen Verzicht auf wie auch immer geartete Ansprüche. Es ist dem Lieferanten untersagt, gegen Blauig Automation gerichtete Forderungen – ausgenommen reine Geldforderungen – an Dritte abzutreten. Eine vorzeitige Lieferung oder Teillieferung berührt die Zahlungsfrist nicht.
8.3 Bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung durch den Lieferanten ist Blauig Automation berechtigt, die Zahlung bis zur vertragsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln nach Wahl des AG.
9.1 Der AN gewährleistet, dass alle Lieferungen frei von Mängeln sind, mit der Bestellung und ihren Spezifikationen übereinstimmen, für die bestimmungsgemäße Verwendung und Gebrauch geeignet sind und den neusten anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen einschließlich den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung, hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
9.2 Die Gewährleistung endet nach der Gewährleistung für die gesamte Anlage, in der die Ware oder Leistung des Lieferanten eingebracht ist, frühestens jedoch 36 Monate nach Übernahme der Lieferung oder Leistung. Schadenersatzrechtliche Fristen werden dadurch nicht verändert.
9.3 Der AG prüft die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Festgestellte Mängel werden dem AN unverzüglich angezeigt. Nicht äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen werden dem AN angezeigt, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt wurden. Die Anzeige gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Feststellung des Mangels erfolgt.
9.4 Der AG ist nach eigener Wahl berechtigt, vom Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr die Mängelbehebung durch Verbesserung (Reparatur, Nachtrag des Fehlenden) und/oder Austausch kurzfristig zu verlangen bzw. Preisminderung geltend zu machen oder die Waren an den Lieferanten auf dessen Kosten zurückzusenden und die Wandlung zu erklären oder Mängel oder nicht erbrachte bzw. mangelhafte Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu beheben, zu erbringen oder beheben bzw. er-bringen zu lassen.
9.5 Im Falle der Inanspruchnahme aus dem Titel der Gewährleistung trifft den Lieferanten während der gesamten Gewährleistungsfrist die Beweislast, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden gewesen ist.
9.6 Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung auch für verborgene Mängel, wobei die Gewährleistungsfrist erst ab vollständiger Kenntnis des Mangels zu laufen beginnt.
9.7 Bei Vorliegen von Mängeln, welcher Art auch immer, ist der AG jedenfalls berechtigt, den gesamten aushaftenden Kaufpreis bzw. Werklohn bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückzubehalten.
9.8 Bei Mengenlieferungen ist der AG nur zu Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass signifikante Anteile der Stichprobe nicht den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist der AG von weiterer Nachprüfung entbunden und ist berechtigt die gesamte Lieferung zurückzuweisen. In der Zurückweisung der Lieferung liegt keine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag.
9.9 Der AN trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Reisekosten. Dies gilt auch soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht wurde. Kommt der AN der Aufforderung des AG zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht nach, ist der AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN selbstvorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen.
10.1 Der AN wird darauf hingewiesen, dass der AG seine Produkte weltweit verkauft. Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der für die Lieferung am Bestimmungsort geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere zur Unfallverhütung, Arbeits-, Maschinensicherheit und zum Umweltschutz.
10.2 Wird dem AG wegen vom Lieferanten gelieferter Ware/erbrachter Leistungen in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Lieferant auf seine Kosten zur unverzüglichen Herausgabe jeglicher vom AG gewünschten Beweismaterialien, wie insbesondere Qualitäts- und Untersuchungsprotokolle, Atteste und dergleichen.
10.3 Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer entsprechenden, marktüblichen Haftpflichtversicherung, wobei sich der AG vorbehält, vom Lieferanten den Nachweis einer ent-sprechenden Deckungsvorsorge zu verlangen. Sollte der Lieferant einem solchen Verlangen nicht innerhalb von 14 Tagen nachkommen, so ist der AG zum Rücktritt berechtigt und kann Schadenersatz verlangen.
11.1 Der Lieferant garantiert, dass durch die vertragsgemäße Verwendung der Liefergegenstände oder sonstigen Leistungen keine Schutzrechte Dritter (Patent-, Marken-, Muster-, Urheberrechte, Ausstattung, Produktbezeichnungen, Know-how, Gebietsschutz und Rechte ähnlicher Art und zwar auch dann, wenn deren Erteilung gegebenenfalls erst beantragt ist) verletzt werden. Der AG ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob an der Ware immaterielle Rechte bestehen bzw. ob solche verletzt werden, sondern ist zur Annahme berechtigt, dass dem Lieferanten all jene Rechte zustehen, die für die ordnungsgemäße Auftragserfüllung Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Lieferant hat dem AG von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter zur Gänze freizustellen und klag- und schadlos zu halten.
11.2 Unbeschadet weitergehender Rechte ist der AG in einem solchen Fall berechtigt, bis zur Klärung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche die Abnahme der Ware zu verweigern, bereits angenommene Ware dem Lieferanten auf dessen Kosten wieder zur Verfügung zu stellen und die Zahlung des gesamten Kaufpreises zurückzuhalten.
12.1 Alle geschäftlichen und technischen Informationen, die der Lieferant bei Durchführung des Vertrages von uns erhält, sind – auch über die Vertragsbeendigung hinaus – uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten bereits bekannt waren oder von denen er in rechtmäßiger Weise anderweitig Kenntnis erlangt hat. Die Bestellungen sowie die sich darauf beziehenden Arbeiten sind als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und dem gemäß vertraulich zu behandeln. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die dem AG aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.
12.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen o.ä. oder nach unseren Werkzeugen angefertigt werden, dürfen vom Lieferanten weder außerhalb der Vertragsdurchführung selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
13.1 Gerichtsstand ist Sitz von Blauig Automation (Leingarten). Blauig Automation ist jedoch auch berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des AN geltend zu machen.
13.2 Für die gegenseitigen Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.
13.3 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.